Das Amtsgericht Düsseldorf hat eine 14-Jährige, die ihren Lehrer bei Facebook beleidigt hatte, zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

Auch beispielsweise Reiner Bruder setzt sich in der auf FAZ.net mit dem Thema auseinander (http://www.faz.net/…/landgericht-duesseldorf-was-schueler-n…).

Die passende Überschrift lautet:

„Was Schüler never ever posten sollten“

Es ist ein höchst ungewöhnlicher Fall: Eine 14-jährige Förderschülerin aus Düsseldorf stand heute wegen Beleidigung vor Gericht. Das Mädchen soll seinen Lehrer heimlich im Klassenzimmer fotografiert, das Bild dann bei Facebook veröffentlicht und mit dem Kommentar „Behinderter Lehrer ever“ (etwa: „bis in alle Ewigkeit“) versehen haben.

Über Dritte erfuhr der Lehrer von diesem Post und entschied, dass schulische Erziehungsmaßnahmen in so einem Fall nicht ausreichen. Er erstattete Anzeige gegen die 14-jährige Schülerin.

Selbst dem Amtsgericht Düsseldorf sei so ein Fall wie der aktuelle nicht bekannt, sagt der zuständige Gerichtssprecher.

Neben dem Tatbestand der Beleidigung hat die Schülerin zudem weitere Rechtsnormen verletzt, die das Gericht (wohl) auch wegen der eingestandenen Reue der Schülerin außer Acht ließ. Im schlimmsten Falle drohen hier noch weitere rechtliche Folgen…

denn die Schülerin hat hinzukommend auch Persönlichkeitsrechte verletzt:

Die Schülerin hat sich unabhängig von einer Strafe wegen Beleidigung auch rechtswidrig verhalten, indem sie heimlich ein Foto aufgenommen hat und dieses in einem sozialen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Lehrer und auch Mitschüler haben ein Recht am eigenen Bild. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen keine Bilder gemacht und im Netz veröffentlicht werden. Das ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Verbreiten der Bilder über Facebook gilt auch als öffentlich, wenn das Bild nur für „Freunde“ sichtbar ist. In der Regel haben die Nutzer mehr als hundert Freunde. Von einem privaten Rahmen kann hier nicht mehr gesprochen werden. Die Betroffenen können Unterlassungsansprüche im Wege einer teuren Abmahnung (hier sprechen wir über drei- bis vierstellige Beträge) geltend machen.

Auch die heimliche Tonaufnahme kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

Rechtswidrig handelt auch derjenige, der heimlich im Klassenzimmer Gespräche aufnimmt. Hier droht eine Strafe nach §201 StGB. Die Norm schützt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und stellt die Aufnahme und Veröffentlichung heimlich aufgenommener Gespräche unter Strafe.

Dies zeigt allein wie weitreichend ein einziger Post sein kann.

Daneben noch weitere hinweise unsererseits:

Als durchaus schwierig zu beantworten sehen wir die Frage an, ob ein Lehrer eine Freundschaftsanfrage eines Schülers beantworten sollte.

Im Fall aus Düsseldorf wurde der Lehrer von Dritten informiert, weil er mit der Schülerin nicht bei Facebook befreundet ist. Das sollten Lehrer laut dem bayerischen Kultusministerium auch nicht sein. In einem Leitfaden heißt es: „Die Freundschaftsanfrage durch Schülerinnen und Schüler sollten Lehrkräfte zurückweisen“.

In der Praxis können natürlich andere Meinungen vertreten werden und daher auch andere Handlungsschritte vorgenommen werden. Jedoch betritt der handelnde Lehrer hier eine rechtliche „Grauzone“. Sanktionen hat er hingegen nicht zu erwarten, dennoch muss er sich bewusst sein, dass das im Sinne des Lehrauftrags erforderliche Über-Unterordnungsverhältnis hierunter leiden kann.

Die Vorteile von Facebook für einen Lehrer liegen daneben auf der Hand: Einige Lehrer vermitteln über Facebook schulische Inhalte. Sie können den weniger formellen Raum bewusst dazu nutzen, um Schüler im rein pädagogischen Sinn (!) zu erreichen. Denn es kann nicht abgestritten werden, dass Jugendliche über soziale Medien informiert werden wollen und durch die Nutzungs diese Mediums eine bessere Akzeptanz geschaffen wird. Wichtig ist aber, dass Grenzen im Umgang miteinander gezogen werden bzw. bleiben müssen – wir empfehlen etwa, dass das formelle „Sie“ trotz Kommunikation auf virtuellen Plattformen gewahrt bleibt und auf diese Weise auch der nötige Respekt nicht verloren geht.

Weitere Auskünfte erteilen wir immer gern.

Wir wünschen einen guten Start in den Tag!