Beim AG Grimma gab es er­neut ein Bußgeldverfahren, in dem die Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde den Erlass ei­nes Bußgeldbescheids ohne Fahrverbot ver­fügt hatte, im Bußgeldbescheid aber ein Fahrverbot an­ge­ord­net wurde. Auch nach der Aufhebung ei­nes ähn­li­chen Urteils durch das OLG Dresden blieb das AG un­ter Berufung auf ei­nen Beschluss des OLG Stuttgart bei sei­ner Ansicht, dass die Verfolgungsverjährung ein­ge­tre­ten ist und stellte das Verfahren ein. Das Gericht merkt aus­drück­lich an, dass es die Rechtsansicht des OLG Dresden als un­zu­tref­fend und seine Begründung als wi­der­sprüch­lich ansieht. Sollte das Auseinanderfallen von Bußgeldbescheid und Verfügung durch die Behördensoftware ver­ur­sacht wor­den sein, müsse diese nach­ge­bes­sert wer­den. Falls für eine Übergangszeit sol­che Verfügungen hand­schrift­lich um die Fahrverbote er­gänzt oder Bußgeldbescheide un­ter­zeich­net wer­den müss­ten, sei die­ser er­höhte Arbeitsaufwand hin­zu­neh­men, da an­sons­ten gel­ten­des Verfahrensrecht miss­ach­tet würde. Mittlerweile habe die Bußgeldbehörde die Problematik oh­ne­hin be­sei­tigt (AG Grimma, Urteil vom 23.09.2015, Az. 9 OWi 153 Js 2088/15).