Frage des Arbeitgebers nach eingestelltem Ermittlungsverfahren ist unerlaubt

Eine Frage des Arbeitgebers nach einem eingestellten Ermittlungsverfahren gegenüber dem potenziell neuen Arbeitnehmer ist unerlaubt und verstößt gegen Datenschutzrecht und den Wertentscheidungen des Bundeszentralregisters.

Der potenzielle Arbeitnehmer darf die Frage nach einem Ermittlungsverfahren verneinen und kann aufgrund dieser „Lüge“ nicht gekündigt werden.

Eine darauf basierende Kündigung ist unwirksam. Ein bereits eingestelltes Ermittlungsverfahren muss nicht angegeben werden.

Geklagt hatte ein Lehrer in NRW, der das Ermittlungsverfahren nicht erwähnte und gekündigt wurde, als sich herausstellte dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn lief, dieses jedoch eingestellt wurde.

Das BAG sah in der Kündigung das Recht des Lehrers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, welches Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I iVm Art. I 1 des Grundgesetzes sei.