Eine sog. Verfallklausel oder auch Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag umfasst kein vorsätzliches Handeln

Das BAG hat am 20.06.13 (8 AZR 208/12) durch Urteil entschieden, dass eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallklausel Ansprüche des Arbeitnehmer wegen vorsätzlichen Verhaltens gegen den Arbeitsgeber nicht erfasst.

Entgegen des vorinstanzlichen Urteils des LAG Köln vom 21.01.2012 (5 Sa 156/10), welches zwischen vorsätzlichem Verhalten des Arbeitsgebers und dem von Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen, wo eine derartige Klausel als wirksam angesehen wurde, unterschied,  hat das BAG nunmehr entschieden, dass die Vorsatzhaftung, unabhängig davon wer handelt, von einer Verfallklausel nicht erfasst sei: Eine Differenzierung müsse nicht vorgenommen werden.

Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, wieso das BAG die vorinstanzlich vorgenommene Differenzierung verwirft.