Frage über die Zulässigkeit der verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Das BAG hat im Urteil vom 21.06.12 festgesetzt unter welchen Voraussetzungen eine heimliche Überwachung mit einer Videokamera zulässig ist.

Die Frage wird vor allem dann relevant, wenn eine Kündigung auf Tatsachen gestützt wird, die einer solchen Überwachung entspringen.

Wenn die Videoüberwachung unzulässig ist und sie aber das einzige Beweisstück zur Begründung der Kündigung ist, ist die Kündigung unwirksam. Das Video darf nicht verwertet werden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Verkäuferin Tabakwaren entwendet, welches von der Videokamera erfasst wurde. Grundsätzlich wäre ein derartiges Verhalten geeignet um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme gem. §241 II BGB sei so verletzt, sowie das Vertrauen missbraucht.

Seit der Grundsatzentscheidung im Fall „Emmely“ ist klar, dass diese Verletzung auch bei Gegenständen von geringfügigem Wert gegeben ist (Anmerkung: Im Fall „Emmily“ waren es zwei Leergutbons zu 0,48Euro und 0,82Euro).

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Videoüberwachung im konkreten, dem Urteil vom 21.06.12 zugrunde liegenden Sachverhalt hat das BAG zwar an das zuständige LAG zurück verwiesen, es stellte aber allgemein Kriterien zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung auf. Ob folgende Kriterien im Einzelfall vorliegen, müssen die jeweils örtlich zuständigen Arbeitsgerichte feststellen.

 

 

1. konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung, keine bloße Mutmaßung

2. weniger einschneidende Mittel wurden zuvor erschöpft

3. insgesamt ist Maßnahme nicht unverhältnismäßig

zudem

4. räumlich und funktional abgrenzbarer Kreis von Arbeitnehmern.