Ab welchen Punkt überschreite ich die Grenze zum Straftatbestand der Beleidigung bzw. in welchen Situationen darf ich – gerechtfertigterweise – einfach mal meinen Unmut zum Ausdruck bringen? Damit musste sich das Augsburger Amtsgericht auseinander setzten.

http://www.lto.de/…/ag-augsburg-19cs400js120055-15richteri…/

Ein Münchner Rechtsanwalt ist vom Vorwurf freigesprochen worden, in einem Schreiben eine Richterin beleidigt zu haben.

Der Anwalt hatte über die Augsburger Richterin geschrieben, dass sie „entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant“ sei. Zudem hatte er sich über „postpubertäre“ Rachegelüste und Sturheit der 32-jährigen Richterin beschwert.

Die entscheidende Richterin bezeichnete die Äußerungen des RA als nachvollziehbar und somit im konkreten Fall gerechtfertigt.

Es müsse der Zusammenhang betrachtet werden: Der Anwalt hatte die Verlegung eines Verhandlungstermins beantragt, nachdem er zeitgleich in einem größeren Prozess am Landgericht in München einen Mandanten verteidigen musste. Die Augsburger Richterin kam der Bitte jedoch nicht nach. (Urt. v. 16.12.2015, Az. 19 CS 400 JS 120055/15).