Wenn für eine schwangere Arbeitnehmerin ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot besteht, hat sie trotzdem Anspruch auf Mutterschaftslohn nach § 11 MuSchG. Für den Lohnanspruch bei Beschäftigungsverboten kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin vorher eine Arbeitsleistung erbracht hat.
Wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt und die Arbeit allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbleibt, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach ein Lohnanspruch ohne Arbeit aufgrund des Beschäftigungsverbotes besteht. Der Arbeitgeber wird – nach Auffassung des Gerichts – hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekommt.
Dazu ergänzend zu der zu der gesetzlichen Ausgangslage:
1. Höhe des Entgelts:
§ 11 Mutterschutzgesetz bestimmt die Höhe des Arbeitsentgeltes während des Beschäftigungsverbotes. Das Arbeitsentgelt muss vom Arbeitgeber gezahlt werden und beträgt mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
2. Ab wann besteht ein Beschäftigungsverbot:
Das Beschäftigungsverbot wird nach § 3 Absatz 1 MuSchG durch ärztliches Zeugnis festgestellt, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.
Es besteht kraft Gesetzes nach § 3 Absatz 2 MuSchG grundsätzlich für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung.
Nach § 4 MuSchG besteht ein Verbot zur Beschäftigung im allgemeinen für eine Anzahl von Tätigkeiten, die an sich geeignet sind, Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind zu gefährden, wie bei Einwirkungen von Staub, Gasen und Dämpfen, Strahlen oder ständiges Stehen oder Heben und Tragen von Lasten. (Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)
Ferner gibt es das Verbot gem. § 6 Absatz 2 MuSchG, wonach ab dem Zeitpunkt der Entbindung für den Zeitraum gemäß einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf. Gemäß § 6 Absatz 3 MuSchG ist es stillenden Müttern verboten, solche Tätigkeiten, die bereits oben genannt wurden ( § 3 Absatz 1 MuSchG), auszuüben.
Nach § 8 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit (Nachts zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und an Sonntagen und Feiertagen) beschäftigt werden.

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