„In ein paar Jahren wird die Mediation fester Bestandteil jedes Rechtsstreites sein“

Wir bilden uns schon jetzt in der außergerichtlichen Konfliktlösung laufend fort und sehen sie als festen Bestandteil einer Streitbeilegung an. Nutzen Sie unseren Wissensvorsprung, um Ihren Rechtsstreit ohne einen langwierigen Gerichtsprozess beilegen zu können.

Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige „allparteiliche“ Dritte die Konfliktparteien in ihrem Lösungsprozess begleiten. Die Konfliktparteien, auch Medianten oder Medianden genannt, versuchen dabei, zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.

Der allparteiliche Dritte (ein Mediator oder ein Mediatoren-Team in Co-Mediation) trifft keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich. Ob und in welcher Form ein Mediator selbst überhaupt inhaltliche Lösungsvorschläge macht, ist je nach Ausrichtung der Mediation unterschiedlich.

Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist ein Kernpunkt der Mediation. Sie gilt nicht nur für den Mediator, sondern für alle in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Sie soll gewährleisten, dass die Preisgabe von Informationen während der Mediation keiner Partei in einem nachfolgenden Zivilprozess zum Nachteil gereicht.

In Deutschland ist die Verschwiegenheitspflicht im § 4 MediationsG geregelt; hieraus folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ZPO für einen späteren Zivilprozess (nicht aber für einen eventuellen Strafprozess, bei dem es nach § 53 StPO nur für bestimmte Personen bzw. Berufsgruppen besteht). In der Schweiz ist seit 1. Januar 2011 ein Zeugnisverweigerungsrecht in Art. 166 Abs. 1 lit. d der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen. In Österreich sind eingetragene Mediatoren gemäß § 18 ZivMediatG durch ein Verschwiegenheitsgebot geschützt. Auf europäischer Ebene ist die Vertraulichkeit der Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Art. 7 der Mediationsrichtlinie vorgegeben.

Normalerweise sind Angaben zur Vertraulichkeit Teil der Mediationsvereinbarung. Die Angaben dienen einerseits zur Information der Parteien und andererseits zur Festlegung weiterer Einzelheiten, beispielsweise die Möglichkeit einer gemeinsamen Entbindung des Mediators von der Verschwiegenheitspflicht betreffend.

Das Ziel der Mediation ist die einvernehmliche, außergerichtliche Lösung eines Konfliktes – möglichst durch den wechselseitigen Austausch über die Konflikthintergründe und mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung der Teilnehmer. Im Unterschied zu einem Gerichtsverfahren sollen im Rahmen einer Mediation beide Konfliktparteien gewinnen – anzustreben ist ein Win-Win-Ergebnis. Der Gegenstand der Mediation ist dabei nicht auf das begrenzt, was objektiv als Anspruchsgrundlage gegeben ist, sondern bezieht allgemeinere individuelle und gemeinsame Interessen aller Parteien ein.

Historisch gesehen hat in Deutschland die Entwicklung der Mediation vor mehr als 20 Jahren in der Trennungs- und Scheidungsmediation begonnen. Inzwischen ist eine zunehmende Diversifikation der Anwendungsfelder zu beobachten, die zu einer speziellen Aufteilung geführt hat: