Beim AG Grimma gab es erneut ein Bußgeldverfahren, in dem die Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde den Erlass eines Bußgeldbescheids ohne Fahrverbot verfügt hatte, im Bußgeldbescheid aber ein Fahrverbot angeordnet wurde. Auch nach der Aufhebung eines ähnlichen Urteils durch das OLG Dresden blieb das AG unter Berufung auf einen Beschluss des OLG Stuttgart bei seiner Ansicht, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten ist und stellte das Verfahren ein. Das Gericht merkt ausdrücklich an, dass es die Rechtsansicht des OLG Dresden als unzutreffend und seine Begründung als widersprüchlich ansieht. Sollte das Auseinanderfallen von Bußgeldbescheid und Verfügung durch die Behördensoftware verursacht worden sein, müsse diese nachgebessert werden. Falls für eine Übergangszeit solche Verfügungen handschriftlich um die Fahrverbote ergänzt oder Bußgeldbescheide unterzeichnet werden müssten, sei dieser erhöhte Arbeitsaufwand hinzunehmen, da ansonsten geltendes Verfahrensrecht missachtet würde. Mittlerweile habe die Bußgeldbehörde die Problematik ohnehin beseitigt (AG Grimma, Urteil vom 23.09.2015, Az. 9 OWi 153 Js 2088/15).