Auch im Falle der Bewerbung auf eine Stelle als Schwangerschaftsvertretung ist die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft unzulässig

Selbst wenn ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll und die Bewerberin bereits schwanger ist und so für eine nicht unerhebliche Zeit des Vertrages nicht arbeiten kann, ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft seitens des Arbeitgebers unzulässig.

Dies stellte das LAG Köln fest, indem es die Anfechtung des Arbeitsvertrages seitens des Arbeitsgebers wegen arglistiger Täuschung als unwirksam befand.

Eine arglistige Täuschung könne nur dann begangen werden, wenn hinsichtlich der entsprechenden Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht.

Eine solche liegt hinsichtlich einer Schwangerschaft nach Treu und Glauben aufgrund der gebotenen Pflicht zur Vermeidung einer Geschlechterdiskriminierung nicht vor.

Diese Rechtsprechung bestätigte auch der EUGH (EUGH C-109/00).