Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht Bielefeld einen Betroffenen in einer gemeinsamen Verhandlung über mehrere Ordnungswidrigkeiten zu jeweils zwei Geldbußen und jeweils zwei Fahrverboten verurteilt, weil der Betroffene an zwei unterschiedlichen Tagen einmal 60 km/h und einmal mindestens 50 km/h schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren war.

Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde zum OLG Hamm ein und das OLG Hamm wiederum legte diese Frage zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof mit folgender Fragestellung vor:

„Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander – zu verhängen?“

Der Bundesgerichtshof beantwortete diese Frage mit Hinweis auf die Gesetzessystematik wie folgt:

„Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.“

Anders als vom AG Bielefeld entschieden hält der Bundesgerichtshof also in der vorliegenden Konstellation nur die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots für angemessen. Bereits der Sinn und Zweck der Regelung über das Fahrverbot spricht nach Auffassung des BGH dafür, dass bei mehreren Ordnungswidrigkeiten in demselben Verfahren nur auf ein Fahrverbot zu erkennen ist. Denn das Fahrverbot soll als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiv wirken. Diesen Erfordernissen des spezialpräventiven Charakters der Nebenfolge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes gerecht.

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