Ein Gläubiger darf auch in einem rechtlich einfach gelagerten Fall einen Anwalt beauftragen, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerate. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom September den Kostenerstattungsanspruch bei anwaltlicher Tätigkeit konkretisiert und klargestellt, dass in einem solchen Fall regelmäßig eine 1,3- und nicht eine 0,3-Geschäftsgebühr vom Schuldner zu erstatten ist, berichten lto.de (Ulf Nadarzinski) und die FAZ (Joachim Jahn).