Vermieter dürfen bei irrtümlicher Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag die Kaltmiete nur um maximal 20 Prozent anheben.
Vermieter dürfen selbst extrem günstige Kaltmieten nur im Rahmen der sogenannten Kappungsgrenze um maximal 15 bis 20 Prozent anheben. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vermieter aus eigenem Verschulden die Wohnfläche im Mietvertrag viel zu gering angegeben hatte und auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen will, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. (Az. VIII ZR 266/14) Damit entfernt sich der Bundesgerichtshof von seiner sogenannten „10-Prozent-Rechtssprechung“: Bisher konnte sich ein Vermieter, wenn eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um über 10 Prozent vorlag, vom bisherigen Mietvertrag mit der Begründung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, lösen.
Vermieter muss Kappungsgrenze beachten
Im aktuellen Fall wollte eine klagende Vermieterin in Berlin die Kaltmiete für eine Fünf-Zimmer-Wohnung von 629,75 Euro monatlich auf 937,52 Euro anheben. Der Grund: Im Mietvertrag war irrtümlich eine Wohnfläche von 156,95 Quadratmetern angegeben. Tatsächlich betrug die Wohnfläche aber 210,43 Quadratmeter. Neben einer allgemeinen Mieterhöhung um 15 Prozent für einen Zeitraum von drei Jahren verlangte sie zusätzlich rund 213 Euro monatlich, weil der die tatsächliche Wohnfläche deutlich höher ist als ursprünglich im Mietvertrag vereinbart. Der Mieter zeigte sich nur mit der allgemeinen Mieterhöhung einverstanden. Das Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab dem Mieter nun recht: Dem Urteil zufolge darf die Klägerin zwar die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Dabei muss er aber die Stufen der jeweils geltenden Kappungsgrenze beachten. Die Kappungsgrenze schränkt die maximal mögliche Mieterhöhung in einem Zeitraum von drei Jahren auf 20 Prozent ein. Die Kappungsgrenze gilt auch, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zuließe. (dam, AFP)