Im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweise auf einen bestimmten Tarifvertrag gelten auch nach einem Betriebsübergang weiter. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt nicht gegen EU-Recht, solange solche arbeitsvertraglichen Klauseln vom neuen Arbeitgeber einvernehmlich oder einseitig später geändert werden können, was in Deutschland der Fall ist. Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Asklepeios referiert spiegel.de. Der EuGH urteilte dabei arbeitnehmerfreundlicher als erwartet.