Arbeitgeber müssen auch Bereitschaftszeiten des Arbeitnehmers mindestens mit dem Mindestlohn vergüten, wenn dieser sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, so ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts.

Bei der Berechnung des Stundenlohns sei auf das Monatsentgelt abzustellen. Der Kläger (Rettungsassistent) hatte gefordert, die Stunden nach dem Tarifmodell zu beurteilen (demnach erhielte er für Bereitschaftsstunden 7,90 Euro) und seinen Lohn auf den Mindestlohn aufzustocken.

– BAG, Az. 5 AZR 716/15 –

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