– BAG bestätigt Kündigung trotz vorherigen Praktikums –

 

Wer in einer Firma ein Praktikum gemacht hat, kann diese Phase nicht auf die Probezeit einer direkt anschließend beginnenden Berufsausbildung anrechnen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am heutigen Donnerstag entschieden. Demnach gelte auch dann der Grundsatz des § 22 Berufsbildungsgesetzes, wonach der Azubi-Vertrag während der ersten maximal vier Monate „jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden“ darf (Az.: 6 AZR 844/14).

 

Im Streitfall hatte ein angehender kaufmännischer Azubi, dessen Ausbildung zum August 2013 begann, zuvor laut BAG als „Überbrückung“ ein Praktikum bis Ende Juli in einem Einzelhandelsunternehmen absolviert. Als der Arbeitgeber dann das Ausbildungsverhältnis am 29.10.2013 zum gleichen Tage kündigte, klagte der junge Mann. Sein Argument: Die Kündigung sei unwirksam, da sie erst nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen bzw. zugegangen sei und bereits während des Praktikum genug Zeit gewesen sei, um sich gegenseitig kennenzulernen.

Dieser Rechtsauffassung folgten die Erfurter Richter – ebenso wie beide Vorinstanzen – jedoch nicht. Denn die Vorgaben des BBiG zu Probezeit und deren Kündigung während eines Ausbildungsverhältnisses seien unzweideutig. Insofern sei keine Anrechnung möglich. Das, so 6. Senat, würde im Übrigen „auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte“. (Frank Strankmann auf https://www.betriebsratspraxis24.de/news/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=329011&cHash=66ef3cd9cc1e192905098b1223b277ae)

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11. 2015(Az.: 6 AZR 844/14).

Ausführlich : http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bag-6azr-844-14-kuendigung-praktikum-probezeit/