Im Falle einer Kündigung wegen Alkoholsucht des Arbeitnehmers gelten die Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung
Das LAG Rheinlandpfalz entschied am 06.09.12, dass im Falle des Vorliegens einer Alkoholsucht des Arbeitnehmers die Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung gelten.
Mit diesem Urteil bestätigte das rheinlandpfälzische Gericht die herrschende Rechtsprechung.
Im Falle einer Alkoholsucht des Arbeitnehmers dürfe im Rahmen der Kündigung nicht pauschal auf den alkoholbedingten Kontrollverlust des Arbeitnehmers verwiesen werden, vielmehr müsse eine Darlegung der konkreten Auswirkungen für den Betrieb erfolgen.
Diese Begründung müsse nach den gewöhnlichen drei Schritten einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgen:
1. erhebliche Beeinträchtigung des Betriebes
2. negative Zukunftsprognose hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands
3. umfassende Interessenabwägung der Parteien
(6 AZR 339/11).